Rechtsprechung
ArbG Cottbus, 17.08.2009 - 6 Ga 13/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ArbG Cottbus
§ 38 EStG, §§ 850 ff. ZPO
Zurückweisung mangels Verfügungsanspruch; Zurückweisung mangels Verfügungsanspruch - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung des Brutto-Arbeitsentgelts; Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der nach Abzug der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerbeiträge übrig bleibenden Arbeitsentgelte; Verpflichtung des Arbeitgebers zum ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07
Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen
Auszug aus ArbG Cottbus, 17.08.2009 - 6 Ga 13/09
Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG vom 07.03.2001 GS 1/00, juris; BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18).Es bedarf keiner Aufrechnung (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18).
Anderenfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 21).
Die Abführung der Lohnsteuer stellt jedoch keine Aufrechnung, sondern einen besonderen Erfüllungseinwand dar (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18).
Anderenfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 21).
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
Auszug aus ArbG Cottbus, 17.08.2009 - 6 Ga 13/09
Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG vom 07.03.2001 GS 1/00, juris;… BAG vom 30.04.2008 5 AZR 725/07, juris Rn. 18). - BAG, 10.02.2004 - 9 AZR 183/03
Überbrückungsbeihilfe - Lohnsteuerklassenwechsel
Auszug aus ArbG Cottbus, 17.08.2009 - 6 Ga 13/09
Durch die Pfändungsfreigrenzen wird nur das Arbeitsentgelt geschützt, das dem Arbeitnehmer nach Abführung der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerabgaben verbleibt (BAG vom 10.02.2004 9 AZR 183/03, juris).
- ArbG Cottbus, 23.02.2010 - 6 Ca 1364/09 Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Auszahlung des Juligehaltes wies das Arbeitsgericht Cottbus mit Urteil vom 17.08.2009 6 Ga 13/09 mit der Begründung ab, es bestehe kein Verfügungsanspruch.